Verwaltungsverfahren gegen Daiwa Securities Co., Ltd.
1. Dezember 2006 Finanzdienstleistungsagentur Daiwa Zu Verwaltungsverfahren gegen Aktiengesellschaften Daiwa Als Ergebnis der Prüfung durch die Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde der Aktiengesellschaft wurde der Rechtsverstoß wie folgt festgestellt und ein Verwaltungsverfahren empfohlen (öffnet in neuem Fenster) (22.11.2006) . (1) Handlungen, bei denen der Kauf und Verkauf von Wertpapieren von Kunden anvertraut wird, obwohl bekannt ist, dass die Gefahr des Insiderhandels besteht Daiwa Himeji Branch Investment Banking Business Deputy Manager A (im Folgenden als „Stellvertretender Manager A“ bezeichnet) Bezüglich der Kauforder von insgesamt 1.500 Aktien zweimal auf dem Konto unter dem Namen von Unternehmen c, das am 4. Oktober in der Himeji-Filiale der Wertpapiergesellschaft eröffnet wurde und 6., 2005 durch den Beamten, aufgrund der folgenden Umstände, Artikel 166 des Wertpapier- und Börsengesetzes Trotz des Bewusstseins, dass die Gefahr eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 bestand, wurde der entsprechende Kaufauftrag angenommen, ohne dass dies erforderlich war Maßnahmen wie die Anforderung eines Konsignationsbestellscheins. (a) Aufgrund der Geschichte der Eröffnung eines Kontos im Namen von Unternehmen c usw. bestand der Verdacht, dass es sich bei dem Konto um ein Konto im Namen eines leitenden Angestellten von Unternehmen b handelte. (b) Zum Zeitpunkt des Erhalts der Bestellung war ihm bekannt, dass es eine nicht offengelegte wesentliche Tatsache gab, dass Unternehmen b einen Aktiensplit durchführen würde. (c) Es besteht der Verdacht, dass die Bestellung von einem leitenden Angestellten von Unternehmen b geleitet wurde und dass die Bestellung von einem anderen leitenden Angestellten des Unternehmens aufgegeben wurde. Es wurde festgestellt, dass die oben genannten Handlungen der Wertpapiergesellschaft und des stellvertretenden Abteilungsleiters unter Artikel 4, Punkt 8 der Cabinet Office Ordinance Concerning Act Regulations usw. fallen Exchange Act. getan werden. (2) Situation, in der anerkannt wird, dass der Managementstatus des Kundenwertpapierhandels nicht ausreicht, um unlauteren Handel im Zusammenhang mit Unternehmensinformationen zu verhindern Ich wurde mit dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren eines Kunden betraut, obwohl ich wusste, dass ein Handelsrisiko bestand . Daiwa Himeji Branch Manager d (Einschreibungszeitraum: April 2001 bis Dezember 2004; im Folgenden als „Branch Manager d“ bezeichnet) und sein Nachfolger Branch Manager e (gleich: Dezember 2004 bis Dezember 2006) Bis März 2009. Im Folgenden als „Branch Manager e“) führte Geschäfte, ohne ausreichende Maßnahmen zu ergreifen, um Insiderhandel wie folgt zu verhindern. (a) Filialleiter d hat wie folgt keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um Insiderhandel in Bezug auf sein Geschäft zu verhindern. B. Obwohl die Gesellschaft grundsätzlich angewiesen ist, Mitarbeitern des Investmentbankings die Führung von Wertpapierhandelsgeschäften generell zu untersagen, handelt der stellvertretende Bereichsleiter a von einem Konto im Namen der Gesellschaft c. Ich wies an und akzeptierte, dass ich für die Annahme von Bestellungen zuständig war. In Bezug auf den Handel mit Aktien von Unternehmen b auf dem Konto unter dem Namen von Unternehmen c hatte ich Bedenken, dass aus Sicht des Insiderhandels usw. Vorsicht geboten wäre, daher werde ich für den stellvertretenden Manager a auf Insiderhandel usw. achten Er erteilte dem internen Verwalter der Zweigniederlassung jedoch weder die gleichen Anweisungen, noch bestätigte er persönlich den Handel usw. mit den Aktien der Gesellschaft b auf demselben Konto. (b) Niederlassungsleiter e bestätigt, dass Unternehmen c ein eingeführter Kunde von Unternehmen b ist und weiterhin Aktien von Unternehmen b kauft, obwohl er für die Betrauung verantwortlich ist und sich der Existenz der in (1) und (b) beschriebenen wesentlichen Tatsachen bewusst ist ) wurden keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um Insiderhandel zu verhindern. Die Situation der oben genannten Geschäfte der Wertpapiergesellschaft, in der die Zweigstellenleiter d und e ihre Geschäfte betrieben, ohne die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wurde vom Kabinettsamt über die Verhaltensvorschriften von Wertpapiergesellschaften auf der Grundlage von Artikel 43, Punkt 2 des Wertpapier- und Börsengesetz Es wird anerkannt, dass es unter Artikel 10, Punkt 4 der Kabinettsverordnung fällt. (3) Der stellvertretende Direktor A, der Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren von Kunden annimmt, ohne eine Identitätsprüfung gemäß dem Identitätsprüfungsgesetz durchzuführen, muss, wie in (1)(a) oben angegeben, trotz des Verdachts, dass es sich um ein Konto handelte, bei ein geliehener Name eines leitenden Angestellten von Unternehmen b, es wurde nur eine formelle Identifizierung des Kontos durchgeführt, und die Identifizierung von Kunden usw. und Einlagenkonten usw. durch Finanzinstitute usw. führte keine Identitätsprüfung durch, wie in festgelegt Gesetz zur Verhinderung der unbefugten Nutzung von Die oben genannten Handlungen der Wertpapiergesellschaft und des stellvertretenden Bereichsleiters a sind in § 3 Abs. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Durchsetzung des Gesetzes zur Verhinderung der unbefugten Nutzung von Depots usw. und zur Überprüfung der Kundenidentität vorgesehen Finanzinstitute usw. Es fällt unter die Handlung, keine Identitätsprüfung durchzuführen, wenn "die Transaktion durchgeführt wird, wenn der Verdacht besteht, dass die Gegenpartei der Transaktion die Person im Namen der Transaktion verkörpert", und Finanzinstitute usw. Es wird anerkannt als ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 UMG. Auf der Grundlage des Vorstehenden haben wir heute beschlossen, der Gesellschaft ein Darlehen gemäß § 56 Abs. 1 des Wertpapier- und Börsengesetzes und § 9 des Gesetzes zur Verhinderung der unbefugten Nutzung von Depots usw. zu gewähren und Überprüfung der Kundenidentität durch Finanzinstitute usw. und die folgenden administrativen Maßnahmen ergriffen: 1. Anordnung zur Aussetzung des Geschäfts Vom 19. Dezember 2006 bis zum 20. Dezember 2006 wurden aus den Geschäften der Himeji-Zweigstelle anvertraute Geschäfte im Zusammenhang mit dem Handel mit Wertpapieren, die der Regulierung gemäß Artikel 166 des Wertpapier- und Börsengesetzes unterliegen (mit Ausnahme der vom Unternehmen genehmigten). ). 2. Geschäftsverbesserungsanordnung und Korrekturanordnung (a) Eine drastische Überprüfung des internen Kontrollsystems in der Zweigstelle Himeji. (b) Klären Sie, wer für die Tatsachen verantwortlich ist, die diese behördliche Anordnung verursacht haben. (c) Überprüfung des internen Kontrollsystems in unseren Niederlassungen sowie Formulierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Wiederholungsprävention. (d) Sensibilisierung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei allen leitenden Angestellten und Mitarbeitern durch Schulungen usw. 3. Zu Punkt 2 oben reichen Sie bitte eine schriftliche Antwort bis zum 4. Januar 2007 (Donnerstag) ein.
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