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Zusammenfassung:ShutterstockZum Schutz vor dem Coronavirus arbeiten viele von Zuhause aus. Der Arbeitgeber verliert
Shutterstock
Zum Schutz vor dem Coronavirus arbeiten viele von Zuhause aus. Der Arbeitgeber verliert damit einen Teil seiner Kontrolle über seine Mitarbeiter.
Ob Spähsoftware, die Kontrolle von E-Mails oder gar ein Privatdetektiv: Es gibt eine Vielzahl theoretischer Möglichkeiten, die Mitarbeiter zu überwachen.
Rechtlich zulässig ist eine Überwachung aber meistens nur, wenn es einen konkreten Grund gibt, wie eine schwerwiegende Pflichtverletzung.
Mehr Artikel auf Business Insider findet ihr hier.
Die Corona-Pandemie hat die Ära des Home Office eingeleitet. Viele arbeiten nun vom heimischen Schreibtisch aus. Nur noch an ausgewählten Tagen kommt man ins Büro. Der Chef verliert damit einen Teil der Kontrolle über seine Angestellten. So manch ein Vorgesetzter fragt sich besorgt, ob sein Team zu Hause genauso fleißig arbeitet und nicht heimlich das Schlafzimmer saugt.
Spionagesoftware, Kontrolle der E-Mails, Privatdetektiv: Die Liste der theoretischen Möglichkeiten, um Mitarbeiter zu überwachen, ist lang. Sogenannte Keylogger oder Monitoring-Tools wie Activtrak, Timedoctor oder Hubstaff aus den USA erfreuen sich immer größerer Beliebtheit.
Sie zeichnen Mausbewegungen und Tastaturanschläge auf, kontrollieren das Surfverhalten oder verfügen über eine GPS-Ortung. Wie das Handelsblatt berichtet, gibt es für diese Art von Schnüffelsoftware auch Käufer aus Deutschland und Europa. Seit März hätten sich die Anfragen verdreifacht.
Im Gegensatz zu den USA sind die Rechte des Arbeitgebers in Deutschland sehr eingeschränkt. Wie der Chef euch kontrollieren darf — und wann Überwachung illegal ist.
Wann darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter überprüfen?
„Jedwede Art der Überwachung muss datenschutzkonform sein, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht im Gespräch mit Business Insider. Das heißt, euer Chef braucht einen berechtigten Zweck, wenn er euch kontrollieren will. Der liegt zum Beispiel vor, wenn ein konkreter Verdacht einer schweren Pflichtverletzung besteht oder wenn der Arbeitgeber stichprobenartig überprüfen will, ob seine Mitarbeiter ihre Dienstgeräte auch privat nutzen.
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„An diesem Zweck ist die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Kontrolle auszurichten, insbesondere unter Berücksichtigung der Intensität des Eingriffs“, erklärt die Arbeitsrechtsexpertin. Das bedeute zum Beispiel: keine Kontrolle in Privatbereichen — und eine zeitliche Beschränkung der Überwachung. „Eine Dauerüberwachung ist grundsätzlich verboten.”
Der Arbeitgeber muss allerdings kontrollieren, ob sich der Mitarbeiter im Home Office an die Vorgaben zum Daten- und Arbeitsschutz hält. So müssen Dienstgeräte beispielsweise vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Da es auch hier Grenzen gibt, ist es am einfachsten, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, die diese Vorgaben beinhaltet.
Denn eine Kontrolle vor Ort ist nur schwer möglich, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) schreibt. Das Weisungsrecht des Chefs endet an der Wohnungstür des Mitarbeiters. Das heißt, ihr müsst ihn zu keiner Zeit in eure Wohnung lassen. Um die Vorgaben dennoch zu überprüfen, kann sich euer Arbeitgeber aber zum Beispiel Fotos von eurem Arbeitsplatz zeigen lassen, erklärt Oberthür.
Was ist mit der Arbeitszeit?
Wie lange und zu welchen Zeiten wir arbeiten müssen, regelt unser Arbeitsvertrag. Diese Vereinbarung gilt auch fürs Home Office. Bei der Arbeit von Zuhause sind die Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Sonn- und Feiertagsverbot einzuhalten.
Laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) kann euer Chef verlangen, dass die zu Hause gearbeiteten Stunden regelmäßig erfasst und vorgelegt werden. Auch kann er diese mit einem System zur Arbeitszeiterfassung kontrollieren. Eine sehr einfache Methode ist es, die Log-In-Daten des Arbeitnehmers auszuwerten. So kann der Chef sehen, wann wir uns in das Betriebsnetzwerk ein- und wieder ausgeloggt haben.
Wie viel der Arbeitgeber allerdings davon hat, wenn er nur die Log-In-Zeiten überprüft, ist eine andere Frage. Aus den Daten ergibt sich nämlich nicht, ob der Mitarbeiter auch wirklich gearbeitet oder ob er einfach privat im Internet gesurft hat.
Darf Software zum Einsatz kommen?
Genauer ist da Spionagesoftware. Diese ist aber nur in Ausnahmefällen zulässig. So urteilte 2017 ein Arbeitsgericht, dass sogar ein angekündigter Keylogger — also eine Hard- oder Software, die eure Eingaben an der Tastatur protokolliert — nicht angewendet werden darf, solange es keinen konkreten Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung gibt. „Die Offenlegung macht eine unzulässige Überwachung nicht zulässig, sagt Oberthür.
Stichprobenartig, um zu überprüfen, ob Dienstgeräte auch privat genutzt werden oder wenn ein konkreter Anlass vorliegt, darf der Chef allerdings Verlaufsdaten und auch E-Mails kontrollieren. So entschied das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg 2016 zugunsten eines Arbeitgebers, der einem Mitarbeiter gekündigt hatte, nachdem aufgeflogen war, dass dieser unerlaubt privat während der Arbeitszeit im Internet gesurft hat.
Gibt es zum Beispiel den Verdacht, dass jemand heimlich einem Nebenjob während seiner eigentlichen Arbeitszeit nachgeht, darf der Arbeitgeber auch die E-Mails seines Angestellten lesen. Allerdings müssen auch hier die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.
Ist die private Nutzung von Dienstgeräten erlaubt, ändert sich die Rechtslage. Denn dann gelten zusätzlich die strengeren Regeln des Telekommunikationsgesetzes.
Was ist noch verboten?
Ähnlich wie beim Einsatz von Spähsoftware darf auch ein Privatdetektiv nur dann angeheuert werden, wenn es einen dringenden Verdacht gegen einen Mitarbeiter gibt. „Eine anlasslose Überwachung ist unzulässig, sagt Oberthür. Ebensowenig darf der Arbeitgeber euch heimlich über die Webcam im Computer beobachten oder ein Bewegungsprofil über euer Diensthandy erstellen.
Was passiert, wenn man bei einem Vergehen erwischt wird?
Wer sich seine Arbeitszeit bezahlen lässt und in dieser fernsieht, den Hausputz erledigt oder stundenlang im Internet surft, verletzt damit seine im Arbeitsvertrag festgelegte Pflicht. Laut Nathalie Oberthür kann der Chef dafür eine Abmahnung erteilen. „In schwerwiegenden Fällen droht die Kündigung, sagt die Arbeitsrechtsexpertin. Zudem kann euch euer Chef die nicht geleisteten Arbeitsstunden vom Gehalt abziehen.
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